Statuten des Landfrauenvereins
Basadingen-Willisdorf
Name, Sitz und Zweck
Art. 1 - Unter dem Namen “Landfrauenverein Basadingen-Willisdorf“ besteht mit Sitz in Basadingen ein gemeinnütziger Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB. Er ist Mitglied des Thurgauer Landfrauenverbandes. Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.
Art. 2 - Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der persönlichen und fachlichen Weiterentwicklung und - bildung der Landfrauen sowie die Pflege der Geselligkeit. Der Verein unterstützt die Zielsetzungen des Thurgauer Landfrauenverbandes.
Mitgliedschaft
Art. 3 - Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften werden, die den Zweck des Vereins fördern und unterstützen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Art. 4 - Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist jederzeit möglich und tritt sofort in Kraft. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss innert 30 Tagen schriftlich anfechten, worauf der endgültige Entscheid von der Generalversammlung zu treffen ist.
Organe
Art. 5 - Die Organe des Vereins sind:
a. die Generalversammlung
b. der Vorstand
c. die Rechnungsrevisoren
Generalversammlung
Art. 6 - Einberufung: Die Generalversammlung wird ordentlicherweise einmal jährlich durch schriftliche Einladung, die mindestens 15 Tage vorher zu erfolgen hat, einberufen. Die Traktanden sind mit der Einladung schriftlich bekannt zu geben. Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes einberufen oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt. Anträge an die Generalversammlung, die dem Vorstand mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden, sind auf die Traktandenliste der Generalversammlung zu setzen. Treffen Anträge später ein oder handelt es sich um blosse Anfragen, so sind sie an der Generalversammlung zu besprechen, eine Beschlussfassung ist aber erst an einer späteren Generalversammlung zulässig.
Art. 7 - Vorsitz und Protokoll: Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Präsidentin oder, wenn diese verhindert ist, die Vizepräsidentin. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
Art. 8 - Befugnisse: Der Generalversammlungen stehen folgende Befugnisse zu:
a. Wahl des Vorstandes und der Rechungsrevisoren auf die Dauer von vier Jahren
b. Abnahme der Tätigkeitsberichte, der Jahresrechnung und des Budgets
c. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
d. Beschlussfassung über einmalige Investitionen, die Fr. 1000.00 übersteigen
e. Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins
Art. 9 - Beschlussfassung: Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Präsidentin.
Vorstand
Art. 10 - Zusammensetzung und Organisation: Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählten Vereinsmitgliedern. Die Präsidentin wird von der Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Kommissionen bilden und diesen einzelne seiner Aufgaben delegieren. Sie stehen unter der Aufsicht des Vorstandes.
Art. 11 - Obliegenheiten: Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Vereins, vertritt ihn nach aussen und erledigt alle Geschäfte, die durch die Statuten nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen Präsidentin oder Vizepräsidentin zusammen mit der Rechnungsführerin oder Aktuarin. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
Art. 12 - Beschlussfassung: Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Der Präsidentin oder der Vizepräsidentin steht der Stichentscheid zu.
Rechnungsrevisoren / Rechnungsrevisorinnen
Art.13 - Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von vier Jahren zwei Rechnungsrevisorinnen, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Die Rechnungsrevisorinnen prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung Bericht und stellen Antrag.
Mittel / Haftung
Art. 14 - Der Verein beschafft die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel durch:
a. Jahresbeiträge der Mitglieder
b. Einnahmen der Veranstaltungen
c. Zuwendungen
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 15 – Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Statutenänderung und Auflösung
Art. 16 – Für die Änderung der Statuten bedarf es der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmen beschlossen werden.
Art. 17 - Bei Auflösung des Vereins bestimmt die Generalversammlung über die Verwendung des Liquidationserlöses, wobei die Gemeinnützigkeit der Mittelverwendung zu beachten ist.
Schlussbestimmungen
Art. 18 - Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 18. März 2011 genehmigt. Sie treten sofort in Kraft.
Basadingen, 18. März 2011
Bernadette Brauchli Madeleine Keller
Präsidentin Aktuarin
Was noch interessant ist
Aktuell hat unser Verein 69 aktive Mitglieder.
Der Jahresbeitrag beträgt 25.- chf.